Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Infrastruktur- oder Fahrzeugförderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Zweck


Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen


  • zum Bau und Ausbau der in Art. 2 Nr. 1 Buchst. f und g, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2 und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung) sowie
  • zur Beschaffung von Fahrzeugen gemäß Art. 2 Nr. 6 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Fahrzeugförderung),


soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.


Außerdem gewährt er Zuwendungen nach Art. 21 (Investitionshilfen) und 27 (ÖPNV-Zuweisungen) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG). 


Gegenstand


Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen sowie Fahrzeuge (Kraftomnibusse im Linienverkehr nach § 42 PBefG, Straßenbahn- und U-Bahn-Fahrzeuge) gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. 


Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit die Vorhaben dem ÖPNV dienen.


Zuwendungsfähige Kosten


Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.


Art und Höhe


Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) oder Anteilsfinanzierung gewährt.

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