Öffentliches Auftragswesen; Beantragung der Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens

Die Vergabekammern sind die erste Instanz für die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in EU-weiten Vergabeverfahren. Sie ist gerichtsähnlich tätig und entscheidet unabhängig und nur an das Gesetz gebunden über förmliche Nachprüfungsanträge von Bietern oder Bewerbern.

Die Vergabekammern Nord- und Südbayern prüfen Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die ihren Sitz Bayern haben soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.


Die Vergabekammer Südbayern ist außerdem zuständig für Vergaben


  • der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München
  • des Deutschen Museums München
  • des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. München
  • des Instituts für Zeitgeschichte München
  • der Max-Planck-Gesellschaft München


Die Vergabekammer Nordbayern ist außerdem für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg zuständig.


Überprüft werden kann das Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB, § 3 VgV).


Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

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