Patentanwalt; Beantragung der Zulassung
Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung „Patentanwalt“ bedarf einer Zulassung nach §§ 5 – 29 Patentanwaltsordnung (PatAnwO).
Der Antrag ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 18 Abs. 1 PatAnwO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 18 Abs. 2 PatAnwO).
Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausüben (§ 18 Abs. 3 und 4 PatAnwO).