Patentanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/r Patentanwalt/Patentanwältin

Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Patentanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.


Nach der Aufnahme sind Sie berechtigt, unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland tätig zu werden. Dabei ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Als Mitglied der Patentanwaltskammer sind Sie an die berufsständischen Rechte und Pflichten eines Patentanwalts gebunden. Auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes dürfen Sie jedoch auch nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht beraten und vertreten.

Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten können sich in Deutschland zur Berufsausübung als europäischer Patentanwalt niederlassen, wenn sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen sind.


Der Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist an die Patentanwaltskammer zu richten. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.

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