Patientenverfügung; Informationen über Festlegungen

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Das gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer für Sie bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Ihr „mutmaßlicher Wille“ ist überhaupt maßgeblich für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können, sofern Sie keine schriftliche Patientenverfügung erstellt haben. Gegebenenfalls muss von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden, wie Sie sich entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.



Die Ermittlung Ihres „mutmaßlichen Willens“ kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen.


Die Patientenverfügung darf nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten, wie z.B. den Wunsch „in Würde zu sterben“, wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr muss ganz konkret festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf. Um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechen, muss eine Patientenverfügung entweder konkret bestimmte medizinische Maßnahmen (wie z.B. die künstliche Ernährung) enthalten, die durchgeführt oder unterlassen werden sollen, oder hinreichend konkret beschriebene Behandlungssituationen bezeichnen, für die die Patientenverfügung gelten soll. Auch die allgemein gehaltene Verfügung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen, stellt daher eine wirksame Patientenverfügung dar, wenn der Krankheitszustand genau beschrieben ist, für die die Verfügung gelten soll. Bei der Formulierung der Krankheitszustände ist darauf zu achten, keine auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B. „schwere“ Gehirnschädigung zu verwenden, die für sich genommen nicht klar sind. Es ist empfehlenswert, sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung ärztlich beraten zu lassen.


Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. September 2009 zur Patientenverfügung Regelungen getroffen, die insbesondere verlangen, dass Patientenverfügungen schriftlich abgefasst werden. Vor diesem Zeitpunkt verfasste schriftliche Patientenverfügungen behalten ihre Wirksamkeit.  


Nähere Hinweise und ein Formularmuster zur Patientenverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (siehe „Weiterführende Links“).


Das Muster der Patientenverfügung wird auch den oben dargestellten aktuellen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Patientenverfügung gerecht.



 

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