Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist einer der 5 gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.
Er ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringt. Im Vergleich zu Direktversicherung und Pensionskasse bietet der Pensionsfonds eine höhere Flexibilität bei der Vermögensanlage und damit auch eine größere Chance auf höhere Renditen. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden.
Die Beschäftigten können sich an der Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung beteiligen und so ihre Versorgungsanwartschaft steigern. Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind bis zu einer Höchstgrenze von 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei sowie bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedoch auch die Möglichkeit, die Beiträge aus individuell versteuertem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu zahlen. In diesem Fall erhalten sie die Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der staatlichen „Riester-Förderung“ (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private).
Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG.), dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung. Die Betriebsrente wird deshalb im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG weitergezahlt.
§§ 1b, 7 Betriebsrentengesetz, § 3 Einkommensteuergesetz, § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
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