Pensionskasse

Die Pensionskasse ist einer der fünf gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.


Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die wie eine Lebensversicherung funktioniert und von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Im Vergleich zum Pensionsfonds unterliegen Pensionskassen strengeren Anlagebeschränkungen. Damit wird das Risiko minimiert, gleichzeitig werden aber auch Gewinnmöglichkeiten eingeschränkt


Die Beschäftigten können sich an der Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung beteiligen und so ihre Versorgungsanwartschaft steigern.


Die Beiträge an eine Pensionskasse sind bis zu einer Höchstgrenze von 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei sowie bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei in der Sozialversicherung.


Für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen alternativ die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 20 %. Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung grundsätzlich nur noch für Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse.


Die Beschäftigten haben jedoch auch die Möglichkeit, zusätzliche eigene Beiträge an die Pensionskasse aus individuell versteuertem und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfenem Arbeitsentgelt abzuführen. In diesem Fall können sie dafür die Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der staatlichen „Riester-Förderung“ (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private) in Anspruch nehmen.


Pensionskassen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


§ 1b Betriebsrentengesetz, §§ 3, 40b Einkommensteuergesetz, § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)


Arbeitgeber


www.bafin.de

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