Persönliches Budget; Beantragung
Seit dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Das Selbstverständnis von Menschen mit Behinderung und die Grundlagen der Politik für Menschen mit Behinderung (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) haben sich tiefgreifend gewandelt. Mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderung, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Inklusionsämter beteiligt. Bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger wird das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung gewährt. Budgetfähig sind neben den Leistungen zur Teilhabe auch die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
§§ 28, 29, 30 Sozialgesetzbuch IX; Budgetverordnung
Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung; Agenturen für Arbeit; Pflegekassen; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt; gesetzliche Krankenkassen; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; Träger der Kriegsopferversorgung /-fürsorge; Sozialhilfeträger; Eingliederungshilfeträger, Jugendhilfeträger