Personalvertretung

Die Interessen der Arbeitnehmer, Beamten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes werden durch den Personalrat vertreten. Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner Mitglieder regeln das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder. Mitglieder der Personalvertretungen dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dies gilt auch für Freistellungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Der Personalrat hat bestimmte allgemeine Aufgaben sowie Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes ist außerdem die Vertretung der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen

Bundespersonalvertretungsgesetz, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX
Dienstherren (Behörden); Gewerkschaften

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