Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten
Für die Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten gelten nach der Zivilprozessordnung besondere Schutzvorschriften. Danach kann ein Girokonto vorsorglich, aber auch noch rückwirkend innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Diese Umwandlung hat u. a. zur Folge, dass für jeden Kalendermonat ein bestimmter Sockelbetrag des auf dem Konto vorhandenen Guthabens von der Pfändung ausgenommen ist. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den persönlichen Verhältnissen des Kontoinhabers und von der Art der Geldforderung ab, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie kann durch das Vollstreckungsgericht sowohl auf Antrag des Schuldners als auch auf Antrag des Gläubigers flexibel an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angepasst werden.
§ 850k Zivilprozessordnung
Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte), Kreditinstitute