Pfändung von Lastenausgleichsansprüchen

Der Anspruch auf laufende Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) kann grundsätzlich nicht gepfändet werden (§ 262 Lastenausgleichsgesetz).

Dagegen sind unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannte Nachzahlungsbeträge für einen zurückliegenden Zeitraum pfändbar.

Der Anspruch auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung ist in der Person des Geschädigten unpfändbar (§§ 244, 294 Lastenausgleichsgesetz).

Andere Lastenausgleichsansprüche sind dagegen pfändbar.

Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken; Bundesausgleichsamt

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