Pflegebonus / Gesundheitsbonus für private berufliche Schulen in bestimmten Ausbildungsbereichen; Beantragung

Die Träger der privaten beruflichen Schulen in den Ausbildungsberufen Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege, Sozialpädagogik (Erzieherinnen und Erzieher), Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar – Schulgeldersatz mit einem zusätzlichen Zuschuss (Klassenzuschuss), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld unmittelbar von den Schülerinnen und Schülern verzichten. Die privaten Berufsfachschulen in den Altenpflegeberufen erhalten darüber hinaus einen sogenannten schulbezogenen Sockelbetrag.

Zweck


Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts


  • des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe (Pflegebonus) bzw.
  • eines besonders gravierenden Fachkräftemangels bei den Gesundheitsfachberufen für einen dieser Berufe


zu entscheiden.


A) Pflegebonus:


  • Altenpflegerin / Altenpfleger,
  • Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
  • Erzieherin / Erzieher,
  • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
  • Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer,
  • Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
  • Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer.


B) Gesundheitsbonus:


  • Diätassistentin / Diätassistent,
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
  • Logopädin / Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Orthoptistin / Orthoptist,
  • pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
  • Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger,
  • technische Assistentin in der Medizin / technischer Assistent in der Medizin (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik).


Gegenstand


Die Träger


  • privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege,
  • privater Fachakademien für Sozialpädagogik und
  • privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe


haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz [BaySchFG]) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).


Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus den Klassenzuschuss (eine der beiden Säulen des Pflegebonus) als freiwillige Leistung. Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.


Die privaten Berufsfachschulen in den beiden Altenpflegeberufen erhalten darüber hinaus den sog. schulbezogenen Sockelbetrag (andere der beiden Säulen des Pflegebonus).


Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind die Träger


  • privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Kinderpflege,
  • privater Fachakademien für Sozialpädagogik und
  • privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe.


Art und Höhe


Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Schulform (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesunheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9, BayMBl. 2019 Nr. 238).

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow