Pflegende Angehörige

Seit 1998 werden Fachstellen für pflegende Angehörige aus dem Förderprogramm „Bayerisches Netzwerk Pflege“ gefördert. Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen erhalten hier Rat, Hilfe und Entlastung durch speziell geschulte Fachkräfte für Angehörigenarbeit. Die Träger der Fachstellen bieten darüber hinaus oftmals auch Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige und deren Angehörige an, z. B. Betreuungsangebote (Betreuungsgruppen und Helferkreise, s. u.) und Angehörigengruppen, zur stundenweisen Entlastung der Angehörigen.


Die Kontaktdaten der Fachstellen für pflegende Angehörige sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege abrufbar.


Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab dem 01.01.2017 einen Anspruch auf den einheitlichen Entlastungsbetrag (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei) von bis zu 125 €. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen sowie für Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger einzusetzen. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen:


  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • ambulanter Pflegedienste im Sinne des Sozialgesetzbuches XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen für die Selbstversorgung, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des Sozialgesetzbuches XI.


Nach Landesrecht können in Bayern insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt und ggf. gefördert werden:


  • Betreuungsgruppen, die betreuungsbedürftigen Personen wöchentlich oder vierzehntägig auch außerhalb der häuslichen Umgebung Kontaktmöglichkeiten bieten,
  • ehrenamtliche Helferkreise, bei denen geschulte Ehrenamtliche unter pflegefachlicher Begleitung eine Einzelbetreuung im häuslichen Bereich anbieten,
  • qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, bei denen ein geschultes Team von Ehrenamtlichen unter pflegefachlicher Anleitung mehrere betroffene Personen betreut,
  • Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen; Darunter sind Dienstleistungen zu verstehen, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden (Wäschepflege, Botengänge, Fahr- und Begleitdienste etc.),
  • Alltagsbegleiter, die den Betroffenen Hilfestellungen bei der Bewältigung allgemeiner und pflegebedingter Anforderungen des Alltags bieten (gemeinsame Einkäufe, gemeinsame Spaziergänge, etc.),
  • Pflegebegleiter: Sie unterstützen den häuslich Pflegenden, indem sie bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags helfen undd die Fähigkeit zur Selbsthilfe stärken,
  • familienentlastende Dienste,
  • Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen.


Zur Verbesserung der Versorgungssituation werden der Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Modellprojekte sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und Selbsthilfe (z. B. Angehörigengruppen) im Bereich der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI gefördert.


Zum 01.01.2016 wurde in Bayern die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass neben niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden können. Seit dem 01.01.2017 werden niedrigschwellige Angebote unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammengefasst. Hierzu zählen Betreuungsangebote nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI (bisher niedrigschwellige Betreuungsleistungen) und Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Sozialgesetzbuch XI (bisher niedrigschwellige Entlastungsleistungen). Inhaltlich ändert sich nichts an den Leistungen und ihren Voraussetzungen. Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen auch weiterhin jenseits von Grund- bzw. Behandlungspflege Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende bieten.


Bei Betreuungsangeboten übernehmen Ehrenamtliche unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich.


Angebote zur Entlastung von Pflegenden richten sich an pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Personen. Sie sollen bei der Strukturierung des Pflegealltags durch eine beratende Unterstützung helfen.


Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die den Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft haben, können den nicht ausgeschöpften Betrag – maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs – für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.


Fachliche Unterstützung für pflegende Angehörige bieten die Pflegekurse und die häusliche Pflegefachberatung.


Für pflegende Angehörige übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung.


Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf (unbezahlte) vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Pflegezeit beträgt längstens 6 Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Pflege endet die Pflegezeit vorzeitig 4 Wochen nach dem Eintritt der veränderten Umstände. Pflegende Angehörige genießen von der Ankündigung (höchstens jedoch 12 Wochen im Voraus) bis zur Beendigung der Freistellung für die Pflege besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur in besonderen Fällen kündigen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht) zustimmt. Angehörige haben zudem Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung für die Organisation der bedarfsgerechten Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger. Während dieser Freistellung besteht ab dem 1.1.2015 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung aus der Pflegeversicherung.


Während der Pflegezeit sind Angehörige versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III).


Siehe auch Pflegezeit und Familienpflegezeit


Siehe auch Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei


Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige und demenziell erkrankte Menschen und deren Angehörige – siehe auch Mehrgenerationenhäuser.


§§ 44, 44a, 45, 45a-45d Sozialgesetzbuch XI; Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration („Bayerisches Netzwerk Pflege“); Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetze (AVSG); Pflegezeitgesetz


Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Landratsämter und kreisfreie Städte, Pflegekassen


www.stmgp.bayern.de/service/ansprechpartner-und-fachstellen/


www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege-zu-hause/

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