Pflegezeit und Familienpflegezeit

Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege haben Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Je nach Pflegesituation bestehen folgende Möglichkeiten:


Zehntägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung


Beschäftigte haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Tagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen.


Für diesen Anspruch gilt:


  • Die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Der Anspruch besteht gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.


Während der bis zu zehntägigen Auszeit wird auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistungen von der Pflegeversicherung des nahen Angehörigen gewährt.


Pflegezeit mit zinslosem Darlehen


Zur häuslichen Angehörigenpflege haben Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegezeit, das heißt, sie haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.


Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten besteht auch, wenn der Beschäftigte einen minderjährigen pflegedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut.


Zudem können sich Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu drei Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.


Für diese Ansprüche gilt:


  • Beschäftigte, die diese Freistellungen in Anspruch nehmen, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Freistellungsbeginn schriftlich ankündigen.
  • Die Freistellungsansprüche bestehen nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
  • Die Freistellungsansprüche und die Ansprüche auf Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden und ineinander übergehen (z. B. Inanspruchnahme von Familienpflegezeit und Freistellung zur Sterbebegleitung). Die Gesamtdauer der Freistellung darf dabei je pflegebedürftigen nahen Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten.


Zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts besteht für die Dauer der Freistellungen ein Anspruch des Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen hat der Beschäftigte schriftlich beim BAFzA zu beantragen. Es wird in monatlichen Raten gezahlt und soll den Entgeltverlust während der Freistellungen teilweise ausgleichen. Im Anschluss an die Freistellung ist es ebenfalls in monatlichen Raten zurück zu zahlen.


Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen


Bei länger dauernder Pflege kann der Beschäftigte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen; das heißt, er hat das Recht, seine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf wöchentlich mindestens 15 Stunden zu reduzieren, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt.


Ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bis zu 24 Monaten auf wöchentlich mindestens 15 Stunden besteht auch, wenn der Beschäftigte einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut.


Für diese Ansprüche gilt:


  • Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber diese Ansprüche spätestens acht Wochen vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich ankündigen.
  • Die Ansprüche bestehen nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten; Auszubildende werden nicht mitgerechnet.
  • Werden die Freistellungsansprüche und die Ansprüche auf Pflegezeit miteinander kombiniert (z.B. Inanspruchnahme von Familienpflegezeit und Freistellung zur Sterbebegleitung) darf die Gesamtdauer der Freistellung je pflegedürftigen nahen Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten.


Zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts besteht für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung ein Anspruch des Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (vgl. hierzu Ausführungen zur Pflegezeit).


Für alle Ansprüche gilt:


Von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Freistellung besteht Kündigungsschutz.


Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.


Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz


Arbeitgeber; Pflegekassen; Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)


www.wege-zur-pflege.de/startseite.html


https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/familienpflegezeit/


www. Broschüre: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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