Pflegschaft
20.01.2020
Eine Pflegschaft wird durch Bestellung eines Pflegers bei einem Fürsorgebedürfnis für besondere Angelegenheiten angeordnet. Diese können z. B. sein:
- Ergänzung der elterlichen Vertretung, wenn die Eltern an der Besorgung von Angelegenheiten (tatsächlich oder rechtlich) verhindert sind;
- Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht;
- Wahrung der Interessen von unbekannten Beteiligten.
§§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII, §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
Familiengerichte bei den Amtsgerichten; Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten