Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung
20.01.2020
Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferenten ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 2 Absatz 2 AMG bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständig für die Anerkennung sind
- die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der Berufsausbildung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt
- die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der Berufsausbildung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.