Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften und von Personalkostenersatz

Privat angestelltes Lehrpersonal an Förderschulen, für das der private Schulträger Personalkostenersatz erhalten kann, bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.

An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, wie Lehrkräfte anderer Schularten, Heilpädagogen oder Erzieher. Die schulaufsichtliche Genehmigung dieser Lehrkräfte dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.


Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Personalaufwand. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz bzw. nach 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz erhalten.

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