Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe; Beantragung

Prozesse zu führen, kostet Geld – auf Kläger- und Beklagtenseite. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe.


Unter welchen Voraussetzungen wird Prozesskostenhilfe erteilt?


Prozesskostenhilfe wird auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.


Um die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers festzustellen, ist das sog. einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. außergewöhnlicher Belastungen. Von dem verbleibenden Betrag des monatlichen Einkommens sind bis zu 48 Monatsraten in der Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens anzusetzen. Der Antragsteller muss außerdem sein Vermögen einsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.


Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten zuzüglich der aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.


Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?


Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu stellen. Zuständig ist das Prozessgericht, das mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gericht bzw. – sofern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt – das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht. Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten) sowie Belege zu den gemachten Angaben sind beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder abgerufen werden kann.


Wie prüft das Gericht den Antrag?


Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und zur Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, nachforschen. Es kann insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nur in Ausnahmefällen vernommen. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Was bewirkt die Gewährung von Prozesskostenhilfe?


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.


Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.


Kann die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe angefochten werden?


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt angefochten werden. Die Verweigerung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe kann die betroffene Partei unter bestimmten Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde anfechten.


Was, wenn sich bestimmte Umstände des Antragstellers nach der Entscheidung des Gerichts ändern?


Eine Änderung ihrer Anschrift hat die betroffene Partei dem Gericht unverzüglich von sich aus mitzuteilen.


Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, so muss sie dies dem Gericht ebenfalls mitteilen. Eine Einkommensverbesserung ist dabei als wesentlich anzusehen, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 € übersteigt. Die gleiche Grenze ist zugrunde zu legen, wenn berücksichtigungsfähige Belastungen entfallen.


Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, so kann bei bisheriger Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ein neuer Antrag sinnvoll sein.


Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe„.


Verhältnis der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zum Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss


Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist nachrangig zu einem Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten kann gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Anspruch darauf zustehen, die Kosten für einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen (sog. unterhaltsrechtlicher Vorschussanspruch). Dieser Anspruch ist Ausfluss der Unterhaltspflicht. Er besteht nur für solche Rechtsstreitigkeiten, die eine enge Beziehung zur Person oder den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufweisen (wie z. B. die Ehe betreffende Verfahren, aber auch Betreuungssachen, Verfahren betreffend Ehre oder Freiheit, die Wiederherstellung der Gesundheit etc.). Das Gleiche gilt für volljährige Kinder gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Besteht dieser Vorschussanspruch und kann er zeitnah durchgesetzt werden, so entfällt der Anspruch auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.


Das für die Unterhaltssache zuständige Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltspflichtigen, z. B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren verpflichten.


Arbeitsgerichtsprozess


Im Arbeitsgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend.


Sozialgerichtsprozess


Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren in den meisten Fällen kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z. B. Mitglied oder Antragsteller einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist.


Verwaltungsgerichtsprozess


Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten für die Prozesskostenhilfe die gleichen Bestimmungen wie im Zivilprozess.


Die in der Zivilprozessordnung für den regulären Zivilprozess, das Mahnverfahren, das selbstständige Beweisverfahren, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Zwangsvollstreckung getroffene Regelung gilt im Wesentlichen auch für den Arbeitsgerichtsprozess, den Sozialgerichtsprozess und den Verwaltungsgerichtsprozess.


§§ 114-127 Zivilprozessordnung, §§ 76-78, 113, 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11a Arbeitsgerichtsgesetz, § 73 a Sozialgerichtsgesetz, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung


Gerichte


Online-Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 https://justiz.de/formulare/index.php

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