Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen; Beantragung der Anerkennung

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) – und ggf. deren Zweitniederlassungen – führen die nach der Bayerischen Bauordnung einschließlich der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) und nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) für Bauprodukte und Bauarten geforderten Prüfungen, Überwachungstätigkeiten und Zertifizierungen durch.

Das Spektrum der möglichen Tätigkeiten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) – und ggf. deren Zweitniederlassungen – nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich der Bauprodukten- und Bauartenverordnung (BauPAV) und nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) umfasst

  • die Überprüfung von Bauprodukten,
  • die Inspektion von Werken,
  • die Erstinspektion oder Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Werken,
  • die Fremdüberwachung der Herstellung von Bauprodukten,
  • die Ausstellung von Übereinstimmungszertifikaten und die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit (bei Bauprodukten nach BauPVO),
  • die Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten und
  • die Überprüfung besonderer Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten.

PÜZ-Stellen und ggf. deren Zweitniederlassungen, die im Rahmen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) tätig werden wollen, benötigen eine Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung.

PÜZ-Stellen und ggf. deren Zweitniederlassungen, die im Rahmen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) eingeschaltet werden müssen, benötigen eine Akkreditierung und eine Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO).

Der Freistaat Bayern hat die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen – und ggf. deren Zweitniederlassungen – nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, übertragen, so dass die Anträge an das DIBt zu stellen sind und auch dort bearbeitet werden.

Die Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfolgt auf Antrag im Ergebnis eines Anerkennungsverfahrens, bei dem geprüft wird, ob die beantragende Stelle die entsprechenden fachlichen und technischen Anforderungen erfüllt, und die Gewähr dafür bietet, unabhängig und unparteilich tätig zu sein. Nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist eine vorherige Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Voraussetzung für eine Notifizierung durch das DIBt.

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