Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Nichtärztliche Psychotherapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie die psychotherapeutische Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern psychotherapeutisch tätig werden wollen.
Wer in Deutschland als Psychotherapeut arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung – die Approbation. Man unterscheidet die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Letzterer darf in der Regel nur Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr behandeln.
Wenn Sie eine Psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen haben und in Bayern psychotherapeutisch tätig werden wollen, ist die Regierung von Oberbayern bayernweit zuständig.