Radioaktive Abfälle; Ablieferung
Alle auf dem Gebiet des Freistaates Bayern anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus Forschung, Medizin und Industrie sind abzuliefern.
Gemäß Atomgesetz (§ 9a AtG) haben die Länder Landessammelstellen für die Annahme und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.
Der Freistaat Bayern hat hierzu die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (GRB) gegründet. Die Gesellschaft verfügt dabei über alle erforderlichen Genehmigungen, Vorrichtungen und Lagermöglichkeiten in Mitterteich.
Die Abfälle stammen vorwiegend aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Forschungseinrichtungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verunreinigte Schutzkleidung, Spritzen, Reinigungsmaterial und nicht mehr verwendbare Bestrahlungsquellen, Prüfstrahler und Versuchseinrichtungen.
Die Landessammelstelle Bayern übernimmt radioaktive Abfälle,
- die ein Ablieferungspflichtiger nach § 76 (4) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen ihrer Annahmebedingungen entsprechen (siehe „Weiterführende Links“) und
- deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 76 (5) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zugelassen hat.
Enthalten die radioaktiven Abfälle „Kernmaterial“ im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 vom 08.02.2005 ist die Abgabe dieser radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle Bayern unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern möglich und bedarf ggf. einer gesonderten Vereinbarung. „Kernmaterial“ im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 ist: Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium, Plutonium.
Die von der Landessammelstelle Bayern übernommenen radioaktiven Abfälle werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft. Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Abfälle als Reststoffe verwertet.
Die Landessammelstelle führt gemäß § 76 Absatz 6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.