Rechtsanwaltsgesellschaft; Beantragung der Zulassung

Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf einer Zulassung nach §§ 59c ff Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist grundsätzlich zulassungsfähig. Die §§ 59c ff. BRAO finden entsprechende Anwendung.
Der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk die Kanzlei eingerichtet werden soll.

Wesentliche Grundlage für die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist die Satzung des Unternehmens, die notariell zu beglaubigen ist. Es empfiehlt sich, den Satzungsentwurf vor der notariellen Beglaubigung mit der Rechtsanwaltskammer abzustimmen. Dies ermöglicht eine unkomplizierte Vornahme etwaiger Korrekturen.

Die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft durch die Rechtsanwaltskammer kann erst nach der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister erfolgen. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister erfolgt durch den Notar, der hierzu in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Rechtsanwaltskammer anfordert.

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