Rentenanpassung

Um die Wertbeständigkeit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten und sicherzustellen, dass auch die Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, werden die Renten in der Regel jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) angepasst. Dies gilt nicht für Renten(teile), die aus Beiträgen der Höherversicherung erwachsen.


Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung orientiert sich dabei an der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom jeweils vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. Der Anpassungssatz wird darüber hinaus aber auch beeinflusst durch


  • Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung,
  • den als Altersvorsorgeanteil bezeichneten Beitrag der Erwerbstätigen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) und
  • den sog. Nachhaltigkeitsfaktor, der Veränderungen des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentnern in die Rentenformel einbringt.


Steigt der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder werden den Beschäftigten höhere Aufwendungen für ihre zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge (Altersvorsorge, zusätzliche private) abverlangt, so mindert dies somit den Rentenanpassungssatz. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Beitragszahler im Verhältnis zur Zahl der Rentenempfänger sinkt bzw. die Zahl der Rentner ansteigt.


Eine besondere Schutzklausel stellt dabei sicher, dass es zu keiner „Minusanpassung“ der Renten kommen kann. Aufgrund dieser im Jahr 2009 eingeführten „Rentengarantie“ nicht vollzogene Kürzungen müssen jedoch in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden. Sie gehen als sogenannter Ausgleichsbedarf in die Berechnung des Rentenanpassungsgesetzes ein. Ein Ausgleichsbedarf besteht derzeit nicht.


Zum 01.07.2019 beträgt die Rentenanpassung West 3,18 %, die Rentenanpassung Ost 3,91 %.


§§ 65, 68, 68a, 69, 254c, 255a-g Sozialgesetzbuch VI


Laufende Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die vom Jahresarbeitsverdienst (Rentenberechnung) abhängen, werden wie das Pflegegeld in der Unfallversicherung angepasst.


§ 95 Sozialgesetzbuch VII


Laufende Altersgelder der Alterssicherung der Landwirte werden bei Änderungen des Rentenwerts (Rentenwert, aktueller) der Rentenversicherung ebenfalls durch das Rentenanpassungsgesetz angepasst.


§ 25 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte


Die Kriegsopferrenten werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten der Rentenversicherung, jedoch nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner, der laufenden Einkommensentwicklung angepasst. An der Anpassung nehmen teil die Führhundzulage bzw. Führbeihilfe für Blinde (Blinde, Hilfen für), der Kleiderverschleiß, die Pflegezulage, der Pflegeausgleich und das Pflegegeld (Kriegsopfer, Hilfen für) sowie die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pauschbeträge für Hausfrauen beim Berufsschadensausgleich, die Ausgleichsrente, die Elternrente, der Ehegattenzuschlag sowie das Bestattungsgeld.


§ 56 Bundesversorgungsgesetz


Gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Landwirtschaftliche Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt

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