Rentenauskunft

Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen – d. h. ohne dass hierfür ein Antrag erforderlich ist – nach in der Regel zuvor erfolgter Kontenklärung alle 3 Jahre Auskunft über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtliche Zeiten sowie über die Höhe der Rente, die ihnen auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten Versicherungszeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) und nach Erreichen der für sie geltenden Regelaltersgrenze (bis 2011: 65 Jahre, seit 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) als Regelaltersrente (Altersrente) bzw. im Falle ihres Todes ihrem hinterbliebenen Ehe- bzw. Lebenspartner als Witwen- oder Witwerrente zustehen würde. Diese Auskunft kann auch jüngeren Versicherten und auch in kürzeren Abständen erteilt werden. Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, darüber hinaus Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die erforderlich wäre, um einen Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.


Eine Rentenauskunft kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn das Versicherungskonto vollständig ist und keine klärungsbedürftigen Lücken mehr aufweist (siehe hierzu unter Kontenklärung). Bestehen solche Lücken, so erhält der Versicherte zunächst einen Versicherungsverlauf, dem die Antragsformulare zur Kontenklärung beigefügt sind.


Rentenauskünfte sind – im Hinblick auf mögliche Rechtsänderungen, die bis zum späteren Rentenbeginn noch eintreten können, sowie auf weitere rentenrechtliche Zeiten, die bis zum Rentenbeginn noch hinzukommen – nicht rechtsverbindlich.


Siehe auch Renteninformation


§§ 109, 187a Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger; Versichertenberater der Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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