Rentensplitting

Seit dem 01.01.2002 können Ehepaare statt einer aus den Rentenanwartschaften des verstorbenen Ehepartners abgeleiteten Witwen(r)rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein sog. Rentensplitting wählen. Haben beide Ehegatten jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt, können im Rahmen des Splittings die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – ähnlich wie beim Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung – partnerschaftlich zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt werden. In das Rentensplitting einbezogen sind jedoch im Gegensatz zum Versorgungsausgleich nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht z. B. Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung oder auf eine betriebliche Altersversorgung sowie private Renten- oder Lebensversicherungen.

Die Möglichkeit des Rentensplittings besteht ausschließlich für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen und für bereits vor dem 01.01.2002 bestehende Ehen, in denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Seit dem 01.01.2005 können entsprechend auch Lebenspartner, die jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben und deren Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 eingetragen wurde oder wenn beide Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden, die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften im Wege des Rentensplittings untereinander aufteilen. Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist jedoch ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde.

Das Rentensplitting wird durchgeführt, wenn beide Ehe- bzw. Lebenspartner erstmals Anspruch auf eine Altersvollrente (Hinzuverdienstgrenze) aus der Rentenversicherung haben oder wenn erstmalig ein Ehe- bzw. Lebenspartner einen Altersvollrentenanspruch und der andere die Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, seit 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) erreicht hat oder wenn einer der Ehe- bzw. Lebenspartner verstirbt, bevor diese Voraussetzungen vorliegen.

Im letztgenannten Fall kann der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen. Es kann in diesem Fall unter Umständen ausnahmsweise auch dann durchgeführt werden, wenn bis zum Tod eines Partners nicht für beide Partner mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung nachgewiesen sind. Eine bereits gezahlte Witwen(r)rente fällt dann weg. Wird ein Kind erzogen oder ein behindertes Kind betreut, kann der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner nach Durchführung des Rentensplittings unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungsrente erhalten. Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings besteht jedoch nicht, wenn der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner eine Rentenabfindung (Abfindung in der gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten hat.

Eine im Wege des Rentensplittings erworbene Gutschrift führt zu einem eigenständigen Rentenanspruch des begünstigten Ehe- bzw. Lebenspartners, während die Rente des anderen Ehe- bzw. Lebenspartners entsprechend gemindert wird. Wurde ein Splitting durchgeführt, besteht im Falle des Todes eines Ehe- bzw. Lebenspartners kein Anspruch mehr auf Witwen(r)rente. Dies gilt auch dann, wenn der begünstigte Ehe- bzw. Lebenspartner verstorben ist; die Rente des Überlebenden bleibt dann in der Regel dennoch um die durch das Rentensplitting übertragenen Rentenanwartschaften gemindert. Ausnahmsweise erhalten bei Tod des Begünstigten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. dessen Hinterbliebene eine nicht aufgrund des Rentensplittings geminderte Rente, wenn der verstorbene begünstigten Ehe- oder Lebenspartner zuvor nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen aus dem Rentensplitting erhalten hat.

Da nach Durchführung eines Rentensplittings keine Witwen(r)rente mehr gezahlt wird, findet auch eine Einkommensanrechnung dann nicht statt. Zu Gunsten des überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartners übertragene Rentenanwartschaften bleiben – im Unterschied zur Witwen(r)rente (Abfindung in der gesetzlichen Rentenversicherung) – auch bestehen, wenn der bzw. die Hinterbliebene wieder heiratet oder (erstmalig oder erneut) eine Lebenspartnerschaft eingeht.

§§ 8, 52, 76c, 120a, 120b, 120c, 120d, 120e Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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