Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)

Das RÜG hat zum 01.01.1992 das Rentenrecht des Sozialgesetzbuches VI auf die neuen Bundesländer übertragen. Es hat Verbesserungen gegenüber dem DDR-Recht, insbesondere im Bereich der Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, gebracht. Besonderheiten des DDR-Rechts, die der Systematik der beitrags- und lohnbezogenen westdeutschen Rente fremd sind, werden sozialverträglich stufenweise abgebaut. Die umfangreichen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sind in die Rentenversicherung übergeführt worden.

RÜG

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

In der Unfallversicherung gilt das bisher in den alten Bundesländern geltende Recht grundsätzlich für alle Versicherungsfälle, die nach dem 01.01.1992 eingetreten sind. Bereits festgestellte Renten werden nicht neu berechnet. Für Unfälle, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind, aber erst später entschädigt werden, gelten Übergangsbestimmungen.

§ 1150 Reichsversicherungsordnung, ab 01.01.1997 § 215 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow