Rentenversicherung; Beitragserstattung

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag die für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, nach dem 24.06.1948 in Berlin, nach dem 19.11.1947 im Saarland oder nach dem 30.06.1990 in den neuen Bundesländern zu Recht entrichteten Beiträge zurückerstattet, soweit sie diese selbst getragen haben. Beiträge der Höherversicherung werden voll erstattet. Voraussetzung ist, dass für den Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht mehr besteht, das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht gegeben ist und 24 Kalendermonate seit dem Wegfall der Versicherungspflicht vergangen sind.


Außerdem können Versicherte auf Antrag ihre Rentenversicherungsbeiträge erstattet erhalten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit Versicherungsfreiheit sind, wenn sie nicht mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt und von ihrem Recht, sich freiwillig zu versichern Freiwillige Versicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Dies gilt allerdings nicht für Versicherte, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei oder befreit sind und auch nicht für Versicherte, solange sie als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldaten auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.


Ferner steht Versicherten auf Antrag eine Beitragserstattung zu, wenn sie die Regelaltersgrenze Altersrenten erreicht, aber keinen Rentenanspruch haben, weil sie die für die Regelaltersrente erforderliche Wartezeit (d. h. Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit Beitragszeiten in der Rentenversicherung nicht erfüllt haben.


Nach dem Tod eines Versicherten steht eine Erstattung der vom Versicherten getragenen Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag der Witwe, dem Witwer oder einer Waise zu, wenn ein Anspruch auf Witwen(r)rente bzw. Waisenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht besteht.


Ist bereits eine Regelleistung (z. B. Rehabilitationsmaßnahme, Zeitrente) gewährt worden, werden nur die später entrichteten Beiträge erstattet. Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt werden.


Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr.


Vom Versicherten oder Arbeitgeber zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger aus diesen Beiträgen bereits eine Leistung erbracht hat oder zu erbringen hat.


§§ 26-28 Sozialgesetzbuch IV; § 210 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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