Rentenversicherung; Beitragszuschuss in der landwirtschaftlichen Alterssicherung

Zur Alterssicherung der Landwirte beitragspflichtige Unternehmer und deren Ehegatten können, nach der wirtschaftlichen Situation gestaffelt, Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erhalten. Begünstigt werden Unternehmer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu einem Gesamteinkommen von 15.500 € pro Person (zusammen somit 31.000 €). Maßstab ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines Ehegatten, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte nicht versicherungspflichtig ist. Ein vereinbarter Güterstand oder eine steuerrechtliche Zuordnung bleiben unberücksichtigt. Das anzurechnende Jahreseinkommen setzt sich aus den Einkunftsarten nach dem Steuerrecht zusammen. Ein Verlustausgleich unter den Einkunftsarten ist ausgeschlossen.


Der Beitragszuschuss ist an die Höhe des zu zahlenden Betrags gekoppelt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 € beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrags (2020: 261 €; neue Bundesländer 244 €). Danach sinkt der Beitragszuschuss für jeweils 520 € an Einkommen um 4 % des Beitrages (gestaffelter Beitragszuschuss 2020: zwischen 10 € und 157 €; in den neuen Bundesländern zwischen 10 € und 146 €).


§§ 32-35 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


www.svlfg.de

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