Rentenversicherung; Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren, weiterhin vorliegen. Sie wird – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit – wie eine Altersrente berechnet.

Ein Versicherter ist erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, wenn er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nur noch geringfügige Einkünfte aus einer Arbeitsleistung erzielen kann. Davon wird ausgegangen, wenn der Versicherte nur noch unter 2 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Versicherte, die noch mehr als 2, nicht aber mindestens 8 Stunden pro Tag arbeiten können, sind als erwerbsunfähig anzusehen, wenn ihnen kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann. Selbständig Tätige sind selbst bei einem Restleistungsvermögen von unter 2 Stunden täglich nicht erwerbsunfähig, solange sie ihre selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben bzw. ihren Betrieb nicht abmelden oder übergeben.

Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) wird die Erwerbsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.

Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte in Höhe von monatlich mehr als 450 € (brutto) kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsunfähigkeitsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitsrente kommen.

§§ 302b, 313 Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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