Rentenversicherung; Kontenklärung

Die Rentenversicherungsträger führen für jeden Versicherten ein individuelles Versicherungskonto, in dem unter anderem Angaben über die rentenrechtlichen Zeiten gespeichert sind, die der Versicherte zurückgelegt hat und die der späteren Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden.


Nachdem die elektronische Datenspeicherung im Alt-Bundesgebiet im Jahr 1973 und in den neuen Bundesländern erst 1991 eingeführt wurde, müssen alle rentenrelevanten Zeiten, die vorher zurückgelegt wurden, nachträglich erfasst werden. Darüber hinaus werden bestimmte Sachverhalte, wie z. B. Zeiten einer Schulausbildung (siehe unter Anrechnungszeiten) oder die Erziehung von Kindern (siehe unter Kindererziehungszeiten), den Rentenversicherungsträgern generell nicht automatisch gemeldet. Aus diesen Gründen werden die Versicherten angeschrieben, über die bisher registrierten Daten sowie bestehende Lücken im Versicherungsverlauf informiert und zur Mitwirkung bei der Klärung und gegebenenfalls Vervollständigung des Versicherungskontos gebeten. Versicherte, die noch nicht zur Kontenklärung aufgefordert wurden, können auch von sich aus jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen.


Die Versicherten sind – im eigenen Interesse – verpflichtet, bei der Kontenklärung mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und dem Rentenversicherungsträger die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel vorzulegen. Derartige Unterlagen sind z. B. die eigene Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, Entgeltbescheinigungen der Arbeitgeber, Versicherungsnachweise, Nachweise der Agenturen für Arbeit über Arbeitslosigkeit, Krankheitsbescheinigungen der Krankenkasse, Ausbildungsnachweise für Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung (Schulzeugnis, Abschlusszeugnis, Studienbuch), Lehrzeugnis, Gesellenbrief, Wehrpass, Vertriebenenausweis, Sozialversicherungsausweise der früheren DDR usw. Es ist deshalb besonders wichtig, alle Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, die für die spätere Rentenberechnung erforderlich sind.


Wer vom Rentenversicherungsträger zur Kontenklärung aufgefordert wird, sollte in jedem Fall innerhalb von 6 Kalendermonaten die hierfür übersandten Vordrucke vollständig ausfüllen und zurückschicken. Wer mit dem Ausfüllen nicht zurechtkommt, sollte sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger, an einen Versichertenberater, an das Versicherungsamt bei seiner Kreisverwaltung oder an seine Gemeindeverwaltung wenden. Dort wird kostenlose und individuelle Hilfe in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten.


Wurde das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.


Da alle vom Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten gleichermaßen in die Rentenberechnung einfließen, ist eine vorherige Kontenklärung stets Voraussetzung für die Erteilung einer Rentenauskunft. Durch die Kontenklärung wird darüber hinaus sichergestellt, dass zum Zeitpunkt der späteren Rentenantragstellung (Rentenantrag) die rentenrechtlichen Zeiten bereits vollständig geklärt sind und zeitaufwändige Ermittlungen zu Lücken im Versicherungsverlauf, die die Entscheidung über den Rentenantrag verzögern können, vermieden werden. Die Kontenklärung ersetzt jedoch nicht den späteren Rentenantrag.


§§ 109, 149 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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