Rentenversicherung; Waisenrente
In der Rentenversicherung erhalten nach dem Tod eines(r) Versicherten seine (ihre) Kinder auf Antrag (Rentenantrag) Waisenrente, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente (d. h. Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente für Bergleute aus der Knappschaftsversicherung oder Altersrente) zustand oder die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Dies gilt auch für Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr, ein Freiwilliges ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder weitere nationale und internationale Freiwilligendienste leisten oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich nicht selbst unterhalten können. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst wird die Rente für den entsprechenden Zeitraum auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.
Die Höhe der Waisenrente beträgt für Halbwaisen ein Zehntel, für Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhöht sich um einen individuellen Zuschlag, errechnet aus sämtlichen rentenrechtlichen Zeiten, die jedoch unterschiedliche Gewichtung haben. Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen Renten ruhen. Ein Ruhen kann auch beim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eintreten. Waisenrenten, die ab 01.01.2001 beginnen, werden bei Tod des Versicherten vor dem vollendeten 63. Lebensjahr für jeden Monat vom Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte sein 63. Lebensjahr vollendet hätte, um einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber um 10,8 % gemindert. Seit 01.01.2012 wird diese Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.
§§ 48, 66, 67, 77, 78, 87, 97, 264c Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger