Rentenversicherung; Wehrdienst, soziale Sicherung

Wehrdienstleistende unterliegen während ihres Wehrdienstes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für die Bemessung der Beiträge werden 60 % der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, jedoch bei Wehrdienstleistenden, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt. Die Beiträge werden im vollen Umfang vom Bund getragen.


§§ 3, 166, 170 Sozialgesetzbuch VI


Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind wegen anderweitiger Versorgung (nach Soldatengesetz und Soldatenversorgungsgesetz) versicherungsfrei; wenn sie unversorgt ausscheiden, werden sie nachversichert (Nachversicherung).


§§ 5, 8 Sozialgesetzbuch VI, § 58f Soldatengesetz


Für Wehr- und Kriegsdienstzeiten (einschließlich Kriegsgefangenschaft) aus der Zeit vor der Errichtung der Bundeswehr können bei der Rentenberechnung als Ersatzzeiten angerechnet werden.


§ 250 Sozialgesetzbuch VI

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