Rentenversicherung; Zurechnungszeit

Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 67. Lebensjahr teilweise oder voll erwerbsgemindert (Erwerbsminderungsrente) werden, wird bei der Rentenberechnung eine Zurechnungszeit angerechnet. Gleiches gilt grundsätzlich bei Tod des Versicherten vor dem 67. Lebensjahr hinsichtlich der Berechnung der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebene, Hilfen für). Die Zurechnungszeit verhindert Nachteile, die sich insbesondere dann bei der Rentenberechnung ergeben, wenn Versicherte bereits in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig geworden oder verstorben sind und deshalb nur vergleichsweise kurze Zeit Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten. Würde in solchen Fällen die Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenenrente allein aus den bis zum Leistungsfall zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berechnet, so ergäben sich nur sehr niedrige Rentenleistungen.


Als Zurechnungszeit wird die Zeit vom Leistungsfall, d.h. vom Tod bzw. vom Eintritt der Erwerbsminderung, bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angerechnet. Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung und hängt damit vom Umfang und der Bewertung der übrigen rentenrechtlichen Zeiten ab.


Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit noch mit 65 Jahren und 8 Monaten. Vom Jahr 2020 an bis zum Jahr 2030 wird die Zurechnungszeit schrittweise weiter bis auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.


§ 59 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


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