Rentnerkrankenversicherung

Bezieher einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von (vorzeitigem) Altersgeld, Hinterbliebenengeld oder Landabgaberente der Alterssicherung der Landwirte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert, soweit sie nicht als Arbeitnehmer oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig sind. Dies gilt auch für Rentenantragsteller (Rentenantrag) vom Tag der Antragstellung an; die zunächst von ihnen selbst zu entrichtenden Beiträge werden im Falle der Rentenbewilligung für die Zeit vom Beginn der Leistung an zurückerstattet. Bei bestimmten Voraussetzungen können Rentenantragsteller auch beitragsfrei sein.


Die Rentenantragstellung bzw. die Zubilligung einer Rente begründet nur dann eine Pflichtversicherung, wenn der Versicherte – bei Hinterbliebenenrenten der Verstorbene oder Hinterbliebene – seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder familienversichert (Familienversicherung) war (Vorversicherungszeit). Kindererziehungszeiten werden mit Wirkung ab 01.08.2017 pauschal mit drei Jahren pro Kind auf die Vorversicherungszeit angerechnet, Ausnahmeregelungen bei Adoptivkindern und Stiefkindern sind ggf. zu beachten. Damit sollen Nachteile für Mütter ausgeglichen werden, die während der Erziehungszeiten nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.


Die Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der Rentenanspruch auf das Fremdrentengesetz (Fremdrenten) begründet wird und der Rentenantragsteller seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung ins Inland verlegt hat.


Für Waisenrentner wurde mit Wirkung ab 01.01.2017 ein eigener Versicherungspflichttatbestand geschaffen, der die besondere Lebens- und Einkommenssituation der Waisen berücksichtigt. Wie bisher sind von der Versicherungspflicht Waisenrentner mit Waisengeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind aber auch Waisen einbezogen, die eine dem Waisengeld vergleichbare Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten und die ihren Anspruch von einem Elternteil ableiten, der als Angehöriger eines verkammerten freien Berufs Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war und deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Nicht erfasst sind Waisenrentner ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung, die zuletzt privat krankenversichert waren und die weder die allgemeine Vorversicherungszeit erfüllen, bzw. diese als erfüllt gilt, und die auch die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllen.


Die Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung und ihre versicherten Familienangehörigen (Familienversicherung) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Rentenbezieher, die infolge einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten in der Regel auf Antrag vom zuständigen Träger der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss.


Versicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente sowie aus Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten und Pensionen) und Arbeitseinkommen einen Krankenversicherungsbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den allgemeinen Beitrag und den kassenindividuellen Beitrag jeweils zur Hälfte, der Beitrag aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen ist vom Rentner alleine zu tragen. Der von der Bundesregierung festgelegte allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %; der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell festgelegt. Die Rentenversicherungsträger behalten den Beitrag aus der Rente und die Zahlstellen im Regelfall den Beitrag aus Versorgungsbezügen ein und führen ihn an die Krankenkasse ab.


Für Renten aus dem Ausland bemessen sich die Beiträge nach dem halben allgemeinen Beitragssatz und nach dem halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Auch diese Beiträge trägt der Rentner allein.


Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind aber nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 €) übersteigen. Für Renten der betrieblichen Altersversorgung gilt seit 01.01.2020 anstelle dieser Freigrenze ein neu eingeführter Freibetrag in gleicher Höhe (2020: 159,25 €). Damit haben pflichtversicherte Mitglieder für Betriebsrenten erst ab diesem Betrag den Krankenkassenbeitrag aus ihren Betriebsrenten unter Anwendung des bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden vollen allgemeinen Beitragssatzes plus Zusatzbeitrag) zu entrichten..


Die Waisenrente,  die vergleichbaren Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der versicherungspflichtigen Waisenrentner und die Hinterbliebenenleistungen für Waisen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Elternteils ist innerhalb der für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen von der Beitragszahlung freigestellt.


Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung endet, wenn die Rente wegfällt oder entzogen wird, mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch zum Ablauf des Monats der letztmaligen Zahlung oder wenn eine Vorrangversicherung eintritt, z. B. wegen Aufnahme einer Beschäftigung. Für studierende Waisenrentner endet die Versicherungspflicht mit Vollendung des 25. Lebensjahres mit Anschluss einer Versicherung als Student (Studenten, Hilfen für). Die Mitgliedschaft für Rentenantragsteller endet mit dem Tag der Rücknahme des Rentenantrages sowie mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentenantrag endgültig abgelehnt worden ist.  Wegen der weiteren Versicherung nach dem Ende der Versicherungspflicht siehe unter freiwillige Versicherung. Die Mitgliedschaft endet zudem mit dem Todestag.


§§ 5, 6, 27, 186, 189, 190, 225 ff. Sozialgesetzbuch V; § 106 Sozialgesetzbuch VI; § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte


Gesetzliche Krankenkassen


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