Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

Eine Rodung stellt nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes dar, sondern ist auch dann gegeben, wenn die bloße Absicht besteht, die Waldfläche für eine andere Bodennutzung zu verwenden. Diese Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart ist erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

Für die Erlaubnis ist ein formloser Antrag bei der unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), einzureichen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Art. 39, Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich: Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche, Alter und Zusammensetzung des Waldes, Beschreibung und Begründung des Vorhabens.


Im Grundsatz besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Rodungserlaubnis. Artikel 9 BayWaldG regelt aber auch Fälle, in denen die Rodungserlaubnis zu versagen ist. Schutz-, Bann- und Erholungswälder stehen unter einem besonderen Rodungsschutz. Die untere Forstbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag. Je nach Größe der Rodung kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) erforderlich sein.


Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu fünfundzwanzigtausend Euro Geldbuße belegt werden kann (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).

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