Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ist in der Regel  entweder genehmigungspflichtig oder anzeigebedürftig. Dies hängt von der Art des Gerätes oder seiner Verwendung ab. Die Gewerberaufsicht bzw. das Landesamt für Umwelt erteilt auf Ihren Antrag die Genehmigung bzw. nimmt die Anzeige entgegen.

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ist genehmigungspflichtig, wenn das Gerät weder Bauartzulassung noch CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz besitzt. Eine Genehmigungspflicht besteht darüber hinaus für Geräte in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung, zur Röntgentherapie, Teleradiologie, zur Früherkennung von Krankheiten, zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für ein anderes Gerät oder zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum. Geräte, die nicht darunter fallen müssen angezeigt werden.  Störstrahler mit einer Beschleunigungsspannung unter 30 keV oder mit Bauartzulassung benötigen weder eine Genehmigung noch müssen sie angezeigt werden. Genaue Informationen dazu geben Ihnen die Gewerbeaufsichtsämter.


Nach Vorlage der vollständigen Antrags- oder Anzeigeunterlagen prüfen die Gewerbeaufsichtsämter bzw. das Landesamt für Umwelt den Sachverhalt und erteilen bei Vorliegen der Voraussetzungen die beantragte Genehmigung bzw. bestätigen die eingegangene Anzeige. Auf die Anzeigebestätigung besteht kein Anspruch

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