Rundfunk- und Fernsehgebühren; Beantragung einer Befreiung
Durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wurde die Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht neu geregelt. Im privaten Bereich ist ab 01.01.2013 für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Von der Beitragspflicht werden nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) auf Antrag natürliche Personen befreit,
- die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
- die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
- die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- taubblind und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 4 Abs. 2 RBStV auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßig:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die gewährte Ermäßigung/Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Sonderregelungen bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen.
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland; Landesrundfunkanstalt