Schengen-Visum; Beantragung und Verlängerung
Ein Schengen-Visum kann von einem Schengen-Mitgliedstaat für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden. ise ist.
Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Für kurzfristige Aufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreise) im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet können sog. „Schengen-Visa“ nach den Bestimmungen des Visakodex erteilt werden. Sie gelten dann nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet. Sie berechtigen nicht zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Visa für längere Aufenthalte werden als sog. „nationale“ Visa erteilt (siehe „Verwandte Themen“ – „Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung“).
Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von
- Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
- Republik Korea,
die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.
Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.
Nähere Informationen über die Visumpflicht, Visumfreiheit und das Verfahren, die Schengen-Staaten und den Visakodex erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe „Weiterführende Links“). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie:
Die deutsche Auslandsvertretung erteilt Visa entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen für den beantragten Zeitraum entsprechend den Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Aufenthaltsdauer. Eine Visumsverlängerung ist nur möglich, wenn der Ausländer aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt oder humanitärer Gründe, daran gehindert ist, das Schengen-Gebiet rechtzeitig zu verlassen oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer rechtfertigen. Ein von der Ausländerbehörde nicht gestatteter Aufenthalt nach Ablauf des Visums ist strafbar! Die „Umwandlung“ eines Visums in eine reguläre Aufenthaltserlaubnis (dem Besucher wird z.B. eine Arbeitsstelle angeboten) ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
Für die Verlängerung eines Visums während eines Aufenthalts in Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers zuständig.