Schießerlaubnisschein; Beantragung

Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) erteilt.

Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein durch die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erteilt (§ 10 Abs. 5 WaffG).

In bestimmten wenigen Fällen kann das Schießen mit Schusswaffen auch erlaubnisfrei sein. So bedarf es z.B. unter anderem für das Schießen auf einer Schießstätte keines Erlaubnisscheines.

Das Bedürfnis für einen besonderen Schießerlaubnisschein kann z.B. mit der Bekämpfung von Schädlingen begründet werden, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (z.B. Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb des § 12 Abs. 4 WaffG) darstellt.

Weitere Bedürfnisgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können im Brauchtumsbereich sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.

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