Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

An öffentlichen Schulen wird Schulgeld grundsätzlich nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.


Die Lernmittelfreiheit gilt für alle öffentlichen Schulen in Bayern. Sie umfasst Schulbücher und schulbuchersetzende digitale Medien; die Kosten werden voll durch die öffentliche Hand getragen. Die Träger des Schulaufwands, somit regelmäßig die jeweiligen kommunalen Körperschaften, versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern, die im Eigentum des Schulaufwandsträger verbleiben und an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden. Der Staat unterstützt die kommunalen Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen in pauschalisierter Form. Grundsätzlich ist eine Zweckbindung dieser Zuweisungen vorgesehen, um weiterhin eine gute Schulbuchausstattung zu gewährleisten. Die zur Verfügung gestellten Pauschalen können daher ausschließlich zur Versorgung mit Schulbüchern und für die Anschaffung von schulbuchersetzenden digitalen Medien verwendet werden, soweit diese für die Hand der Schülerin/des Schülers bestimmt sind. Bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, in denen nach den Lehrplänen der Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung sowie Sehen und Hören unterrichtet wird, werden aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler auch besondere schulbuchersetzende Arbeitsmaterialien umfasst.


Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind Erdkundeatlanten und Formelsammlungen für den Unterricht in Mathematik und Physik sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner). Die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten auf Antrag auch die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathe- und Physikunterricht kostenlos von der Schule; Gleiches gilt bei Bezug von Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen für 3 und mehr Kinder ab dem 3. Kind.


Soweit an den Schulen insbesondere für Arbeitsblätter sogenanntes Kopiergeld erhoben wird, gilt Folgendes: Arbeitsblätter sind als übrige Lernmittel dem Grunde nach von den Unterhaltspflichtigen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu beschaffen. Hat der Schulaufwandsträger (durch die Anschaffung von Kopiergeräten o. ä.) die Herstellung dieser Arbeitsblätter übernommen, so kann er von den Erziehungsberechtigten die Erstattung dieser Kosten nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. Dies ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass eine Beschaffung der einzelnen Arbeitsblätter durch die Erziehungsberechtigten selbst praktisch unmöglich ist. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Kopierkosten können keine allgemeinverbindlichen Angaben gemacht werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrags wird – abhängig von dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsblättern und dem pädagogischen Ermessen der Lehrkraft – von Schule zu Schule variieren. Die Kopierkosten in Form einer Pauschale zu erheben, ist dabei grundsätzlich zulässig, um den Schulen unnötige Verwaltungsarbeit zu ersparen.


Ersatzschulen können Schulgeld erheben. Für Schülerinnen und Schüler privater Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs, die staatlich anerkannt sind, ersetzt der Staat Schulgeld bis zur Höhe von 106 € (ab 01.01.2019) je Unterrichtsmonat, bei staatlich genehmigten Schulen der bezeichneten Schularten bis zu 70 % des genannten Betrags. Schulgelder können teilweise als Sonderausgaben (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz) steuerlich abgesetzt werden (Steuerbefreiungen und -erleichterungen).


Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie ebenfalls eine staatliche Förderung.


Kostenlose Beförderung von Schülerinnen und Schülern Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen


Artikel 21,22,23, 46, 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz


Schulen


www.km.bayern.de

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