Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten bei Schwangerschaft und Entbindung Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.


Es werden gewährt:


Ärztliche Betreuung einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Gesundheitsvorsorge, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Heilmitteln, ambulante oder stationäre Entbindung, häusliche Pflege (häusliche Krankenpflege), Haushaltshilfe und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Mutterschaftsgeld.


§§ 24c-24i Sozialgesetzbuch V, §§ 22-30 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, § 15 Mutterschutzgesetz


Soweit kein Versicherungsschutz besteht, kann „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ im Rahmen der Sozialhilfe (§ 50 Sozialgesetzbuch XII) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (§ 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 50 Sozialgesetzbuch XII) geleistet werden. Für die Sozialhilfe gilt die allgemeine Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Die Hilfe entspricht den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Daneben kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen insbesondere noch in Betracht: Vorsorgeuntersuchungen (Gesundheitsvorsorge), Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Haushaltsweiterführung sowie Krankenhilfe.


Gesetzliche Krankenkassen; Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle


www.patientenportal.bayern.de


www.familienland-bayern.de

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