Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen; Kostenübernahme der

Die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch ist im Regelfall keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Ist die Frau nach ihrem Einkommen und Vermögen in der Lage, muss sie selbst die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs tragen. Allerdings besteht bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen bei einem medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.


Anders verhält es sich beim rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Konfliktberatungsregelung innerhalb der Frist von 12 Wochen nach der Empfängnis – Schwangerschaft, Hilfen bei). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen lediglich die Kosten vor dem Eingriff, nämlich für die ärztliche Beratung über den Abbruch, die Behandlung während der Dauer der Schwangerschaft und für eine Behandlung, die aufgrund von Komplikationen während oder nach dem Abbruch notwendig wird. Ausgeschlossen sind demnach alle Leistungen für den direkten Abbruch selbst im weitesten Sinne (also auch z. B. für Anästhesie, Medikamente, Krankenhauspflegesatz für den Tag des Abbruchs, komplikationslose Nachbehandlung usw.).


Ein Anspruch auf komplette Kostenübernahme besteht jedoch bei unzumutbarer Kostenbelastung. Die Unzumutbarkeit bestimmt sich nach gewissen Einkommensgrenzen: Der persönliche Grundbetrag der Frau liegt bei 1.216 € pro Monat. Für Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt der Frau leben und für Kinder, für die sie überwiegend unterhaltspflichtig ist, erhöht sich die Einkommensgrenze um 288 €. Wenn die Kaltmiete der Wohnung – abzüglich Wohngeld – 356 € übersteigt, können bis zu 356 € zusätzlich angerechnet werden (Stand: 01.07.2019; Beträge verändern sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert).


Das gleiche gilt, wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber) bezieht. Für Frauen, die nach dem Asylgesetz verteilt oder zugewiesen worden sind, gilt dieser Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Als Nachweis darüber, dass es sich um Asylsuchende handelt, ist der Ankunftsnachweis (AKN) vorzulegen. Dieser bescheinigt die Registrierung der Asylsuchenden in Deutschland. Er berechtigt die Inhaber gleichzeitig dazu, Leistungen (Unterbringung, Versorgung, Gesundheit) zu beziehen. Nach Stellung des förmlichen Asylantrags erfolgt der Nachweis, dass es sich um Asylbewerber handelt, durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.


Die Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, wenn die Frau in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht ist und die Unterbringungskosten die Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe gewährleisten.


Die Kostenübernahme muss bei der zuständigen Krankenkasse immer vor dem Abbruch beantragt und von dieser bescheinigt werden. Die Krankenkasse soll zur sorgfältigen Prüfung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglichst auf einen Nachweis bestehen. Sie darf zu diesem Zweck auch Auskünfte einholen, nicht jedoch über die Gründe des Schwangerschaftsabbruchs. In schutzwürdigen Einzelfällen genügt es, die Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen. Die Kostenübernahmebescheinigung (und der Beratungsschein der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle) sind dem Arzt oder der Ärztin, die den Abbruch vornehmen, vorzulegen. Dieses Verfahren gilt auch entsprechend für Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Sie können eine Krankenkasse am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes wählen.


§ 24b Sozialgesetzbuch V; Schwangerschaftskonfliktgesetz, insbesondere 5. Abschnitt ; §§ 218a, 219 Strafgesetzbuch; § 10a Asylbewerberleistungsgesetz


Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, Ärzte, gesetzliche Krankenkassen, Gesundheitsverwaltungen, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Beratungsstellen kommunaler und freier Träger

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