SED-Haftopfer; Informationen über Hilfen

Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, erhalten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung von 306,78 €. Auf diese Kapitalentschädigung sind die aufgrund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz anzurechnen.


Voraussetzung für die Zahlung der Leistung ist eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz. Der Antrag auf eine Kapitalentschädigung kann unbefristet gestellt werden.


§ 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz


Bei gerichtlicher Rehabilitierung: Bezirksgericht oder Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist; bei Erteilung Bescheinigung nach


§ 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz


Regierung von Mittelfranken, Ausgleichsamt, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg


Berechtigte auf eine Kapitalentschädigung erhalten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zusätzlich eine besondere monatliche Zuwendung (SED-Opferpension, SED-Opferrente), wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen in der ehemaligen DDR erlitten haben und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss durch eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung und/oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachgewiesen werden.


Die monatliche besondere Zuwendung beträgt 330 €. Voraussetzung dafür ist eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage. Sie liegt vor, wenn das Einkommen bei alleinstehenden Personen derzeit den Betrag von 1.296 € und bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen den Betrag von 1.728 € nicht überschreitet. Für jedes Kind, für das einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommenssteuer- oder Bundeskindergeldgesetz besteht, wird die Einkommensgrenze um 432 € erhöht. Alle Renten- und Versorgungsbezüge sowie Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Von den zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, evtl. Kinderbetreuungskosten sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten). Das Einkommen des Ehegatten bleibt unberücksichtigt. Wird die Einkommensgrenze um nicht mehr als 330 € überschritten, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem überschreitenden Betrag und der vollen Leistung von 330 €, gerundet auf volle Euro.


Die besondere monatliche Zuwendung setzt kein bestimmtes Alter voraus. Es besteht auch keine Antragsfrist. Die Zahlung erfolgt jedoch erst ab dem Folgemonat des Antragseingangs. Berechtigte erhalten die Leistung auf Lebenszeit, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch auf SED-Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).


§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz


Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. bei Vorliegen einer Bescheinigung nach


§ 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz


Regierung von Mittelfranken, Ausgleichsamt, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg


SED-Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat.


§ 18 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz


Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, An der Marienkapelle, 10, 53179 Bonn


www.stiftung-hhg.de

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