Selbstständige; Soziale Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nur Selbstständige, die in bestimmten Berufen tätig sind (u. a. Lehrer, Erzieher und in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätige Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende und in die Handwerksrolle eingetragene selbstständige Handwerker), sind in der Rentenversicherung pflichtversichert.


Seit 01.04.1999 sind auch sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, in die Versicherungspflicht mit einbezogen.


Die übrigen selbstständigen Erwerbstätigen (z. B. Geschäftsleute, Rechtsanwälte, frei praktizierende Ärzte) sind nicht pflichtversichert, können aber entweder die Pflichtversicherung beantragen oder sich freiwillig versichern. Für die Pflichtversicherung auf Antrag gilt, dass der Antrag innerhalb von 5 Jahren  nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gestellt werden muss, dass es keinen Widerruf gibt und dass entweder der Regelbeitrag oder Beiträge entsprechend dem Einkommen (im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze) laufend zu entrichten sind. Bei der freiwilligen Versicherung dagegen kann sowohl Zahl als auch Höhe der Beiträge zwischen dem jeweiligen Mindest- und Höchstbeitrag Freiwillige Versicherung frei bestimmt werden.


Pflichtversicherte Selbstständige haben grundsätzlich einen Regelbeitrag zu zahlen, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspricht. Die Bezugsgröße beträgt ab 01.01.2020 jährlich 38.220 € und monatlich 3.185 € (neue Bundesländer: jährlich 36.120 €, monatlich 3.010 €). Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist jedoch nur die Hälfte dieses Regelbeitrags zu entrichten. Auf Antrag des Selbstständigen kann auch bereits vom Beginn der selbstständigen Tätigkeit an der volle Regelbeitrag gezahlt werden. Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit wird anstelle des (halben) Regelbeitrags der diesem tatsächlichen Einkommen entsprechende Beitrag (im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze) berechnet, mindestens aber der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 83,70 €.


Abweichend von diesen Grundsätzen wird bei Künstlern und Publizisten der Bemessung der Beiträge das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegt, mindestens jedoch 3.900 €; als Arbeitseinkommen ist dabei auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen zu berücksichtigen. Bei Hausgewerbetreibenden ist das jeweilige Arbeitseinkommen Grundlage der Beitragsfestsetzung.


Diese jeweils der Beitragsberechnung zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen bilden später auch die Grundlage der Rentenberechnung.


Selbstständige tragen die Rentenversicherungsbeiträge in der Regel allein. Ausnahmen gelten bei Hausgewerbetreibenden – ihre Beiträge werden je zur Hälfte von ihnen selbst und ihrem Arbeitgeber getragen – sowie bei Künstlern und Publizisten, für die die Künstlersozialkasse die Beiträge trägt. (Künstlersozialversicherung).


§§ 2, 4, 7, 165, 169 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger

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