Sonn- und Feiertagsarbeit; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten (Arbeitsschutz). Es gibt zahlreiche Ausnahmen (z. B. für das Versorgungsgewerbe, im Freizeitbereich, in der Eisen- und in der Papierindustrie sowie grundsätzlich wegen besonderer technischer Probleme). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang z. B. bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens oder zur Sicherung der Beschäftigung bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ausland behördlich bewilligt werden. Auch bei erlaubter Sonntagsbeschäftigung müssen für den einzelnen Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.


Zu erlaubter Beschäftigung an Feiertagen siehe Feiertage, Entgeltzahlung an


Noch enger sind die Ausnahmeregelungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für bestimmte Personengruppen z. B. für schwangere und stillende Frauen: Betriebs- und branchenunabhängige Beschäftigung möglich z. B. im Familienhaushalt, im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und in Krankenpflegeanstalten; für Jugendliche: Beschäftigung möglich z. B. in Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, bei Musikaufführungen, beim Sport und im Gaststättengewerbe). Für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche siehe auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz.


Artikel 2 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (für Bayern); § 9 ff. Arbeitszeitgesetz; §§ 17 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz; § 6 Mutterschutzgesetz


Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (GewerbeaufsichtBergämter bei den Regierungen (Bergbau)



www.stmas.bayern.de


 

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