Sozialmedizinische Nachsorge

Für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre und in besonders schwerwiegenden Fällen bis 18 Jahre übernimmt die Krankenkasse in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitation (siehe Kuren) sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen. Voraussetzung ist, dass diese aus medizinischen Gründen wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung erforderlich sind und die Krankenhausbehandlung verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung sichern. Das Nähere wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

§§ 43, 132c Sozialgesetzbuch V

Gesetzliche Krankenkassen

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