Sozialmietwohnungen

Der Bezug einer Sozialmietwohnung setzt u. a. voraus, dass das Gesamteinkommen (Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich bestimmter Beträge) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet: In den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 sind für Mietwohnraum drei Einkommensstufen festgelegt.


In Stufe I – Wohnungssuchende in dieser Stufe genießen den höchsten Vorrang – lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:


  • bei Alleinstehenden 14.000 (20.000),
  • bei zwei Personen 22.000 (31.430),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 (5.710),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.430).


In Stufe II lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:


  • bei Alleinstehenden 18.300 (26.140),
  • bei zwei Personen 28.250 (40.360),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 6.250 (8.930),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.750 (2.500).


In Stufe III lauten die Höchstbeiträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielshaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:


  • bei Alleinstehenden 22.600 (33.400),
  • bei zwei Personen 34.500 (51.000),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 8.500 (12.570),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 2.500 (3.700).


Zum Bezug einer nach früherem Recht öffentlich geförderten Sozialmietwohnung (preisgebundener Wohnraum) lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen in der Regel (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:


  • bei Alleinstehenden 14.000 (20.000),
  • bei zwei Personen 22.000 (31.430),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 (5.701),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.430).


Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, werden Freibeträge berücksichtigt.


Die Berechtigung, eine Sozialmietwohnung zu beziehen, bescheinigt die zuständige Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte sowie „Große Delegationsgemeinden“). Mit diesem Berechtigungsnachweis (Wohnberechtigungsschein) kann man sich bei den Vermietern von Sozialmietwohnungen (Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften, private Vermieter) um eine Sozialmietwohnung bewerben. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf darf der jeweilige Vermieter der Sozialmietwohnung nicht jedem Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins eine geförderte Wohnung zum Gebrauch überlassen. Vielmehr benennt die zuständige Stelle unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Bewohnerstruktur mindestens 5 Wohnberechtigte, unter denen der Vermieter den künftigen Mieter auswählt.


Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialmietwohnung besteht nicht.


Wer über die Einkommensgrenzen im Laufe der Mietzeit hinauswächst, darf in der Wohnung bleiben.


Bei neuen Mietwohnungen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) wird zwischen Mieter und Vermieter die örtlich durchschnittliche Miete für neu geschaffenen Wohnraum vereinbart. Um eine für den Mieter zumutbare Miete zu gewährleisten, erhält dieser laufende Zuschüsse (Zusatzförderung), die den Unterschiedsbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der für ihn nach seinem Einkommen zumutbaren Miete ausgleichen. Spätere Änderungen des Einkommens können zu einer Anpassung der Zusatzförderung führen.


Artikel 3 ff. Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz, Artikel 5 ff., 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz, §§ 2 und 3 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts, Wohnraumförderungsbestimmungen 2012


Kreisverwaltungsbehörden; Wohnungsämter in den kreisfreien Städten, großen Kreisstädten und in einzelnen größeren kreisangehörigen Gemeinden

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow