Sozialversicherung; Informationen über Beiträge

In der gesetzlichen Sozialversicherung als Arbeitnehmer Versicherte haben nach den Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige aus ihrem Arbeitsentgelt, aus bestimmten Sozialleistungen, wie z. B. Krankengeld, sowie aus erhaltenen Sachbezügen Beiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Es wird höchstens das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Der Beitrag wird bei Bestehen von Versicherungspflicht in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Ausnahmen: siehe unten sowie Übergangsbereich); die Beiträge vom Krankengeld hat je zur Hälfte der Versicherte und die Krankenkasse zu tragen; in der knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber 15,40 % und der Versicherte 9,30 % des Entgelts; in der Unfallversicherung trägt der Unternehmer die Beiträge allein. Selbstständige, die der Versicherungspflicht unterliegen, tragen die Beiträge allein. In der landwirtschaftlichen Alterssicherung und der Krankenversicherung der Landwirte (Landwirte, soziale Sicherung für) hat der landwirtschaftliche Unternehmer die Beiträge für sich selbst und die bei ihm mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen zu tragen.


Für Personen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen, werden Beiträge zur Rentenversicherung von der jeweiligen Pflegekasse getragen (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei).


Bei einer freiwilligen Versicherung zahlen die Mitglieder die Beiträge zur Krankenversicherung in der Regel allein, bei Beschäftigten mit einem Einkommen über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung (Beitragszuschüsse für Beschäftigte). Für Versicherte, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen an einer Berufsförderung teilnehmen, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.


Der Beitragssatz beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %, in der Knappschaftsversicherung 24,7 % (15,40 % vom Arbeitgeber und 9,30 % vom Versicherten zu tragen) der Monatsbezüge und in der Arbeitslosenversicherung 2,4 % der Bemessungsgrundlage. In der Krankenversicherung gilt ein einheitlicher allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 01.01.2015 14,6 %, der ermäßigte Beitragssatz 14 %. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden kann, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung die Erhebung eines kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrages zu bestimmen. Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkasse im Internet zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt jeweils zum 01.11. eines Kalenderjahres für das Folgejahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt. Er beträgt für das Jahr 2020 1,1 %.


In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz ab 01.01.2020 3,05 % der Monatsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber trägt davon die Hälfte (1,525 %). Kinderlose Mitglieder müssen ab Vollendung ihres 23. Lebensjahres zusätzlich zu ihrem Anteil am Beitrag zur Pflegeversicherung (1,525 %) einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten tragen. Zu diesem Beitragszuschlag leistet der Arbeitgeber keinen Anteil.


Kinderlose Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind von dieser Zuschlagspflicht ausgenommen. Des Weiteren sind Wehrdienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung), von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen wird oder ihr bereits aus anderem Anlass bekannt ist. Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden grundsätzlich auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erfolgte.


Die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer werden für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber beim Entgelt einbehalten und an die zuständige Krankenkasse (= Einzugsstelle) abgeführt.


§§ 20, 28d ff. Sozialgesetzbuch IV, §§ 220 ff. Sozialgesetzbuch V, §§ 157 ff. Sozialgesetzbuch VI, § 55 Sozialgesetzbuch XI§§ 341 ff. Sozialgesetzbuch III, §§ 70 ff. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, §§ 37 ff. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte


Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen; Renten- und Unfallversicherungsträger; Agenturen für Arbeit


www.gkv-spitzenverband.de

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