Sozialversicherungsabkommen
Für die Anrechnung von Versicherungszeiten und die Gewährung von Versicherungsleistungen (Renten, Krankenversicherung) sind in Fällen, in denen deutsche und ausländische Versicherungszeiten vorliegen bzw. sich der Berechtigte im Ausland aufhält, in Bezug auf die Staaten, die der Europäischen Union angehören (Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern – griechischer Teil) und die Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz), die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009, im Übrigen die Sozialversicherungsabkommen zu beachten, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen wurden. Abkommensstaaten siehe:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html
Die genannten EG-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen gelten seit 03.10.1990 auch im Gebiet der ehemaligen DDR.
Für Auskünfte sowie für die Leistungsgewährung im Bereich der Rentenversicherung sind für jeden betreffenden Staat spezielle Verbindungsstellen (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) zuständig. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewähren die Krankenversicherungsträger in Deutschland bzw. im betreffenden anderen Staat. Verbindungsstelle für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist bundesweit die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
www.deutsche-rentenversicherung.de