Sozialversicherungsausweis; Beantragung

Grundsätzlich erhält jeder Beschäftigte – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt. Er enthält die Rentenversicherungsnummer (Versicherungsnummer), den Familien- und ggf. Geburtsnamen sowie den Vornamen des Ausweisinhabers und das Ausstellungsdatum.


Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.


Der Sozialversicherungsausweis soll der Aufdeckung von illegalen Beschäftigungen (Schwarzarbeit) und der Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch dienen sowie dem Missbrauch der Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügige Beschäftigung) entgegenwirken.


Geht der Sozialversicherungsausweis verloren oder wird er zerstört bzw. unbrauchbar, so wird dem Arbeitnehmer auf Antrag ein neuer Ausweis ausgestellt. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse (= Einzugsstelle) oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Auch ohne Antrag wird eine Neuausstellung vorgenommen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familien- oder Vorname geändert haben. Unbrauchbare oder weitere Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzugeben. Jeder Beschäftigte darf nur einen auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen und ist verpflichtet, den Verlust oder das Wiederauffinden unverzüglich seiner zuständigen Krankenkasse oder dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen.


§ 18h Sozialgesetzbuch IV


Gesetzliche Rentenversicherungsträger und Krankenkassen

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